Informationen
Satzung des MFC - Hans Grade Berlin e. V.
(geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2010)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Modellflugclub Berlin - Hans Grade" e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist unter der VR 11 419 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein dient der Wahrung, Förderung und Ausübung des Flugmodellbaus sowie des Flugmodellsports und ergänzender Sportarten, auf der Grundlage kameradschaftlicher Zusammenarbeit. Das zentrale Anliegen ist die Ausübung des allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Modellfluges.
2. Dazu richtet sich die Vereinstätigkeit insbesondere auf die Errichtung und Unterhaltung des vereinseigenen Modellflugplatzes.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder, Mitglieder auf Probe, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Antrages der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4. Mitglieder auf Probe werden durch den Vorstand aufgenommen. Die Probezeit beträgt mindestens 6 Monate, bei den für ordentliche Mitglieder geltenden Rechten und Pflichten.
5. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht. Die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand. Der Vorstand gibt dies in der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekannt.
6. Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft gegen eine Nutzungsgebühr erwerben. Das ist im Flugbuch zu dokumentieren. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung durch ein Vereinsmitglied. Tagesmitglieder haben kein Stimmrecht. Werden durch den Verein Gäste zu Flugveranstaltungen eingeladen wird keine Nutzungsgebühr erhoben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt, welcher nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand bis pätestens zum 30. September schriftlich zu erklären ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
c) infolge Nichtbestehens der Probezeit
d) durch Ausschluss aus dem Verein, bei schweren und wiederholten Verstößen gegen die Satzung und den allgemeinen moralischen Regeln des Vereinslebens, die dem Ansehen und dem inneren
Zusammenhalt des Vereins schaden.
Der Antrag ist unter Benennung der Gründe an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt ist jedes aktive Mitglied. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung 2/3 Mehrheit.
2. Das betroffene Mitglied ist mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand davon zu unterrichten, dass über der Antrag beraten und beschlossen werden soll und zu einer schriftlichen Stellungnahme
an der Mitgliederversammlung aufzufordern. Die Stellungnahme ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Dem Betroffenen ist bei Anwesenheit Gehör zu gewähren.
3. Sofern das betroffene Mitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, ist ihm der Ausschluss durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
4. Der Beschluss über den Ausschluss wird 14 Tage nach Kenntnisnahme bzw. Zugang des Briefes wirksam.
5. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme bzw. nach Zugang des Briefes Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
6. Die Frist ist auch gewährt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist einem der Vorstandsmitglieder zugegangen ist.
7. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, wozu das betroffene Mitglied zu laden ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
8. Der erneute Beschluss der Mitgliederversammlung wird sofort wirksam.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1. Die ordentlichen Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die innerhalb von 4 Wochen nach der Aufnahmebestätigung fällig ist.
2. Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder für das Geschäftsjahr sind jeweils zum 15. Februar fällig.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung.
4. Die Mitgliederversammlung kann auch einzelne Mitglieder zu Sach- oder Dienstleistungen verpflichten, insbesondere um Sicherheit und Ordnung beim Flugbetrieb zu gewährleisten.
§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben insbesondere:
a) am Vereinsleben aktiv teilzunehmen und sich für die Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Vereinsziele entsprechend seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten beim Flugmodellsport einzusetzen,
b) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich zu den Vereinsangelegenheiten zu äußern,
c) zum Ansehen des Vereins beizutragen und von Unzulänglichkeiten, rechtswidrigem und anderem den Verein schädigenden Verhalten, den Vorstand unverzüglich Kenntnis zu geben,
d) sich an der Erhaltung, Gestaltung und Wartung des vereinseigenen Modellflugplatzes aktiv zu beteiligen,
e) sich insbesondere beim Training und Wettbewerb fair und kameradschaftlich zu verhalten,
f) das Recht, den vereinseigenen Modellflugplatz zu nutzen und die für den Modellflugbetrieb geltenden gesetzlichen Regeln, insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit für Menschen und Sachen und der
Flugsicherheit strikt zu beachten,
g) sich gegen Ansprüche Dritter für eventuelle Sach- und Personenschäden, die beim Betrieb von Modellflugzeugen entstehen können, ausreichend zu versichern und dies dem Vorstand nachzuweisen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
3. die Rechnungsprüfer
4. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich aus dem Platzwart und weiteren gewählten Mitgliedern.
3. Zum Vorstand können nur ordentliche (aktive) natürliche voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden aufgrund einer Einzelkandidatur von der Mitgliederversammlung in einem jeweils eigenen Abstimmungsverfahren gewählt, nachdem die vorgeschlagenen Personen mündlich oder schriftlich die Bereitschaft erklärt haben, im Falle ihrer Wahl das jeweilige Vorstandsamt zu übernehmen.
6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet:
- durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung.
Der Widerspruch ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- mit dem Tod
- durch Austritt aus dem Verein
- bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung
- durch schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist.
7. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
§ 9 Befugnisse des Vorstandes
1. Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes sind:
die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
die allgemeine Geschäftsordnung des Vereins
die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung
Erstellung und Vorlage eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
Einsatz von Vereinsstrafen gem. § 13 Abs. 2 Punkt 1 und 2 dieser Satzung
2. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus der übernommenen Funktion. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben ihren jeweiligen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten. Wesentliche Entscheidungen in diesen Bereichen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich .Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für einzelne Geschäfte oder für wiederkehrende Aufgaben Mitglieder des erweiternden Vorstandes zur Vertretung bevollmächtigen.
4. Der Vorstand kann für kurzfristige Aufgaben ordentliche (aktive) Mitglieder zur Unterstützung für die erweiterten Vorstand benennen.
5. Wird diese Funktion für längere Zeit benötigt, ist diese bei der nächsten Mitgliederversammlung durch ein geeignetes aktives Mitglied durch Wahl zu besetzen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Widerruf des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes
- Erteilung von Weisungen an den Vorstand
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und der Aufnahmegebühr
- Entscheidung von wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand
zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
- Entscheidung über Vereinsausschluss und Widersprüche gegen Vereinsstrafen
- Änderung des Vereinszwecks und Auflösung oder Liquidation des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Verband
3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
- einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen zwei Monaten
- wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Frist ist gewährt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder-
adresse. Die Einladung zur Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
5. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Sachanträge zu stellen. Betreffen Sachanträge die Beschlussfähigkeit des Vorstandes, so ist über diesen Antrag in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Betreffen Sachanträge die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so sind derartige Sachanträge durch den Vorstand in die Einberufung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 11 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine Mitgliederversammlung an Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 3 zu enthalten.
5. Stimmberechtigt sind ausschließlich alle ordentlichen Mitglieder. Lediglich fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 12 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Die Abstimmung über den Ausschluss eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes erfolgt immer schriftlich und geheim.
5. Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind auch sonstige Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
6. Bei der Ermittlung des Stimmergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Neinstimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.
7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes ordentliche (aktive) Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
8. Betrifft die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglieder oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
§ 13 Vereinsstrafen
1. Die Bestrafung eines Mitgliedes ist zulässig:
a) bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
b) bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens
2. Als Vereinsstrafen sind zulässig:
a) Ermahnung oder Verwarnung
b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen
c) Ausschluss aus dem Verein
3. Über die Vereinsstrafen nach Abs. 2 Buchstabe a und b entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über den Vereinsausschluss und über die Entscheidung von Widersprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung . Widersprüche zu Punkt (a) und (b) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
2. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 15 Auflösung des Vereins oder Liquidation
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder liquidiert werden (§ 10 Abs. 2).
2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitig Liquidatoren bestimmt.
3. Über die Verwendung eines im Fall der Liquidation des Vereins sich evtl. ergebenden Überschusses hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Der Vorstand ist berechtigt, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
1. Die Satzung, in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.